Muster - Verpflichtung auf das Datengeheimnis
Die Beschäftigten von Unternehmen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen ab 25.05.2018 auf die Vertraulichkeit (bisher: Datengeheimnis) verpflichtet werden. Nachstehend finden Sie ein Muster hierfür. Inzwischen hat auch die Datenschutzkonferenz (DSK) ein Musterveröffentlicht.
Verpflichtungserklärung zur Wahrung der Vertraulichkeit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch nicht-öffentliche Stellen*
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Name der verantwortlichen Stelle
Sehr geehrte(r) Frau/Herr.....................
aufgrund Ihrer Aufgabenstellung verpflichte ich Sie auf die Wahrung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten nach Art. 5 Abs. 1 f, Art. 32 Abs. 4 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), zu denen Sie im Rahmen Ihrer Tätigkeit Zugang erhalten oder Kenntnis erlangen. Es ist Ihnen untersagt, unbefugt personenbezogene Daten zu verarbeiten.
Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung Ihrer Tätigkeit fort.
Verstöße gegen die Vertraulichkeit können nach Art. 83 Abs. 4 DS-GVO, §§ 42, 43 BDSG sowie nach anderen Strafvorschriften (s. Anlage) mit Freiheits- oder Geldstrafe geahndet werden. In der Verletzung der Vertraulichkeit kann zugleich eine Verletzung arbeits- oder dienstrechtlicher Schweigepflichten liegen.
Eine unterschriebene Zweitschrift dieses Schreibens reichen Sie bitte an die Personalabteilung zurück.
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Ort, Datum Unterschrift der verantwortlichen Stelle
Über die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und die sich daraus ergebenden Verhaltensweisen wurde ich unterrichtet. Das Merkblatt zur Verpflichtungserklärung (Texte der Art. 5, Art. 32 Abs. 4, Art. 83 Abs. 4 DS-GVO, der §§ 42, 43 BDSG sowie der §§ 202a ff. StGB) habe ich erhalten.
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Ort, Datum Unterschrift des Verpflichteten
* Diese Erklärung kann auf die Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach § 88 TKG (bei Mitwirkung an geschäftsmäßiger Telekommunikation) und allgemein auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie Berufsgeheimnissen erweitert werden. Häufig ist die Verschwiegenheitsverpflichtung bei allgemeinen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bereits im Arbeitsvertrag geregelt.